§ 38, Abs. 1 Grundgesetz
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Drucksache 19/23944: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 28. Februar 1933 wurde vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg die Notverordnung erlassen, die später als Reichstagsbrandverordnung bekannt werden sollte. Die Parallelen zur geplanten dritten Änderung des Infektionsschutzgesetzes, das zur Verhinderung jeglicher Diskussion und Besonnenheit in aller Eile durchgepeitscht werden soll, sind auffällig.
Auch die damalige Verordnung diente zum Schutz von „Volk und Staat“ - heute zum „Schutz der Bevölkerung“. Als erwachsener Mensch entscheide ich selbst, welche Lebensrisiken ich eingehe und welche nicht. Jede unqualifizierte Fürsorgeanmaßung lehne ich mit Verweis auf mein Recht auf Selbstbestimmung entschieden ab. Wer sich einbildet, Staatsbürger als Kinder behandeln zu können, will nicht regieren, sondern herrschen. Eine gelebte Verfassung, in der die elementaren Grundrechte von allen Beteiligten respektiert werden, würde mir vollauf genügen. Die Bedeutung einer legalen Zerstörung der Legalität für den weiteren Verlauf sollte bekannt sein.
Damals wie heute war die Kluft zwischen der tatsächlichen, in der Wirklichkeit erfahrbaren Gefahr und ihrer ideologischen Fiktion so offenkundig, dass der instrumentelle Charakter der „Gefahr“ für jeden, der noch halbwegs bei Verstand war, klar auf der Hand lag.
Die damals als Begründung angegebene kommunistische Gefahr war ebenso maßlos übertrieben wie die Pandemie, der seltsamerweise die tatsächlichen Toten fehlen. Bis heute kann das Bundesamt für Statistik in Deutschland keine Übersterblichkeit feststellen. Fragt man die Pandemie-Gläubigen, auf wie vielen Beerdigungen sie im letzten halben Jahr waren, erntet man nur verständnislose Blicke. Offensichtlich sind sehr viele nicht mehr in der Lage, zwischen einer medial vermittelten Realität und einer erfahrbaren Wirklichkeit zu unterscheiden. Die mediale Realität hat die Wirklichkeit ersetzt. Eine gefährliche Krankheit ist keine epidemische Lage nationale Tragweite, die derartige Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
Die damals mit der Notverordnung eingeleitete Zerstörung der rechtlichen Verfasstheit des Gemeinwesens war ein entscheidender Schritt in Richtung Diktatur. Dem Parlament der Bundesrepublik Deutschland fällt daher in dieser Situation eine herausgehobene Verantwortung zu.
Es hätte die einmalige Gelegenheit, mit einer Abwehr dieses neuerlichen Ermächtigungsgesetzes seiner geschichtlichen Veranwortung gerecht zu werden, seine Selbstachtung als Parlament wieder zu gewinnen und aller Welt zu zeigen, dass man etwas aus der eigenen Geschichte gelernt hat.
Realistisch scheint diese Perspektive nicht. Rechtliche Verhältnisse beruhen auf Gegenseitigkeit. Ein transzendentaler Garant für die Geltung von Menschenrechten ist eine naive Fiktion. Die bewußte Zerstörung einer Rechtsgemeinschaft macht daher jeden, auch sie selbst, vogelfrei, mit allen Konsequenzen, die der rechtlose Status eines Vogelfreien mit sich bringt.
Die namentlichen Abstimmungen werden hier dokumentiert.
HINWEIS: Bitte nehmen Sie auch den Offenen Brief zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Deutscher Bundestag Drucksache 19/23944) der Rechtsanwältin und Hochschuldozentin Frau Jessica Hamed zur Kenntnis.
Der Offene Brief legt eindrücklich dar, warum es unverzeihlich wäre, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
19. November 2020 um 17:55 Uhr
Als Gründungsmitglied des „Hannah Arendt Preis für polutisches Denken“ hätte ich mir von Ihnen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gestern verabschiedeten § 28 des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erwartet.
„Als erwachsener Mensch entscheide ich selbst, welche Lebensrisiken ich eingehe und welche nicht.“ Alleine diese Aussage läßt mich an Ihrer grundsätzlichen Einstellung zum verantwortungsvollen Zusammenleben von Menschen (ver)zweifeln. Woher nehmen Sie für sich das Recht, keine Rücksicht auf Ihre Mitmenschen zu nehmen? Entscheiden Sie auch im Straßenverkehr als Autofahrer aus eigenem Rechtsverständnis über die Gefährdung Ihrer Mitmenschen durch Rasen oder Übertreten von allgemein gültigen Verkehrsregeln? Sie können Ihr Lebensrisiko auf jeder Anti-Corona-Demo ausleben. Sie können sich privat gerne mit Menschen treffen, die so denken wie Sie. Sie können von mir aus aber auch gerne in einem Krankenhaus auf einer Intensivstation mit Covid-19 -Erkrankten helfen und damit ein Lebensrisiko eingehen. Das wäre mutig und würde mir imponieren. Wenn Sie sich aber in der Öffentlichkeit aufhalten, erwarte ich auch von den sogenannten Querdenkern und auch von Ihnen, dass sie aus Rücksicht auf ihre Mitmenschen bereit sind, diese z.B. durch Tragen einer Atemmaske vor einer möglichen Infektion zu schützen.
20. November 2020 um 08:35 Uhr
Sie werfen mir mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung vor, haben aber außer ihrer irrationalen Lebensangst nichts anzubieten? „Wo immer die Lebensnotwendigkeiten sich in ihrer elementar zwingenden Gewalt zur Geltung bringen, ist es um die Freiheit einer von Menschen erstellten Welt geschehen.“ Hannah Arendt. Ich darf mir erlauben, Sie auf einen Text von Oktober 2015 aufmerksam zu machen: Er ist erschienen auf der Seite des deutschen Arbeitgeberverbandes: Die Massenbewegung des Guten